DARF DER DAS?

Jeder Beamte muss beim Eintritt in den staatlichen Dienst einen Eid auf das Grundgesetz der BRD und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze schwören. Die Eidleistenden stehen damit in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Gesetzgeber. Dies verpflichtet sie zu politischer Mäßigung. Besonders in den letzten Jahren häufen sich dennoch Fälle, in denen Staatsdiener mit extremistischen Äußerungen auf sich aufmerksam machen. Strategien, wie die der AfD, die Grenze des öffentlich Sagbaren immer wieder auszutesten und auszudehnen, verstärken diese Entwicklung noch.

Bis zu welchem Punkt dürfen sich Beamte politisch betätigen und wann ist eine Grenze überschritten?


Das Beamtenrecht fordert von deutschen Staatsbeamten politische Neutralität bei der Ausübung ihrer Pflichten. Im genauen Wortlaut heißt es im Beamtenstatusgesetz, sie müssen „ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit führen“. Der Gesetzgeber fordert darüber hinaus, dass sie ihr gesamtes Verhalten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterstellen. Hört sich kompliziert an, bedeutet, dass Beamte nichts tun dürfen, was eine explizite Ablehnung unseres Grundgesetzes darstellen würde. Beispielsweise, sich ein Hakenkreuztattoo stechen lassen. Dennoch müssen Beamte keine politisch neutralen Wesen sein. Jens Karsten, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften der LMU München geht sogar so weit, das politische Verständnis von Beamten als wichtiges Element unserer Demokratie zu bezeichnen:



Prinzipiell ja. Durch seinen Eid verpflichtet sich jeder Beamte, das Neutralitätsgebot zu wahren. Inwieweit für ihn die Mäßigungspflicht gilt, ergibt sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und den daraus resultierenden Pflichten seines Amtes. Ein Richter unterliegt strengeren Richtlinien als beispielsweise ein Postbote. Aber auch innerhalb einer Berufsgruppe kann die Auslegung der Richtlinien variieren. Wenn eine Lehrerin Fünftklässler in Sozialkunde unterrichtet muss sie wesentlich neutraler vorgehen, als wenn sie die gleichen Themen mit Schülern aus der Oberstufe bespricht. In beiden Fällen ist es jedoch wichtig, dass sie alle herrschenden demokratischen Meinungen darstellt und keine Wahlwerbung für eine einzelne Partei macht.




Ob das Handeln eines einzelnen Beamten innerhalb des demokratischen Rahmens liegt, wird jedes Mal aufs Neue entschieden. Dem Mäßigungsgebot unterliegen alle Arten von Beamten – egal ob Richter oder Postbote. Wie stark sie an die Neutralitätspflicht gebunden sind, hängt immer von ihrem gesellschaftlichen Status und ihrer Rolle ab. Es handelt sich hierbei immer wieder um Einzelfallentscheidungen, bei der der genaue Hintergrund und Kontext betrachtet wird.  Dies wird im Regelfall im Zuge einer Dienstaufsichtsbeschwerde betrachtet.


Als deutsche Staatsbürger haben auch Beamte das Recht auf Meinungsfreiheit. Sie unterliegt jedoch durch das Mäßigungsgebot einer gewissen Einschränkung. Das Beamtenrecht geht sogar soweit, Beamte zu verpflichten für die deutsche Verfassung einzustehen. Der Rechtswissenschaftler Jens Karsten erklärt dies folgendermaßen:



Das Mäßigungsgebot ist ein wichtiger Teil unserer Staatsorganisation. Ein Staat kann nicht ohne seine Beamten funktionieren. Gleichzeitig müssen diese aber auch die staatlichen Interessen wahren und an der demokratischen Grundordnung festhalten. Als Beamte bilden sie die verlängerten Arme des Staates. Das Mäßigungsgebot bildet dabei den Rahmen für deren Verhalten und schränkt die parteiliche Einflussnahme auf den Staat ein. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei Beamten in deren Privatleben um politische Personen handelt, soll diese politische Einstellung nicht die Ausübung ihrer Pflichten beeinflussen.


[ssba]

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